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Energieausweise für Wohngebäude

Die Regelungen zum Energieausweis aus der EnEV 2007 bleiben im Vergleich zur EnEV 2009 im Wesentlichen unverändert.

Änderungen ergeben sich hauptsächlich zur Verdeutlichung von Anforderungen. Im Formular des Energieausweises werden zukünftig zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt.

Zudem sind im Formular Änderungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht übernommen worden.
Neu ist bei den Berechnungen für einen bedarfsorientierten Energieausweis die Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude.

Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes
mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt.
Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.

Neu ist ebenfalls das Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599 für Wohngebäude, das alternativ zum bestehenden
Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 für die Bilanzierung herangezogen werden kann.
Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nach dem gleichen Verfahren berechnet werden.

Das bisherige vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude ist mit Einführung des Referenzgebäudeverfahrens
nicht mehr anwendbar.

Im bedarfsbasierten Energieausweisformular EnEV 2009 für Wohn- als auch Nichtwohngebäude
werden Angaben zu den folgenden Punkten ergänzt:

  • Angaben zu eingesetzten Erneuerbaren Energien und Lüftungstechnik
  • Mehrfachnennungen bei Baujahr der Anlagentechnik
  • Angaben zum Berechnungsverfahren
  • Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Nutzung von Vereinfachungen
  • Angaben zur Erfüllung der Ersatzmaßnahme nach EEWärmeG bei Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • Hier ist im Energieausweisformular anzugeben, ob die verschärften Anforderungswerte um 15 % für den

Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust eingehalten wurden oder
die verschärften Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust
in Kombination mit dem Einsatz Erneuerbarer Energien eingehalten wurden.

Weiterhin wird verdeutlicht, dass bei einer energetischen Sanierung nur dann ein Energieausweis auszustellen ist,
wenn der Nachweis zur Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs geführt wird (Referenzgebäudeverfahren).
Wird nach dem Bauteilverfahren vorgegangen, muss kein Ausweis ausgestellt werden.

Bereits erstellte Energieausweise verlieren ihre Gültigkeit, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
Ein neuer Energieausweis wird dann erforderlich, wenn: an einem Gebäude umfassende Änderungen
an Außenbauteilen nach Anlage 3 EnEV vorgenommen werden oder ein Gebäude um mehr als die
Hälfte der Nutzfläche von beheizten oder gekühlten Räumen erweitert wird und für das gesamte
Gebäude Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs durchgeführt werden.

Quelle: dena Deutsche - Energie - Agentur

 
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